Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftstreuhänder-Kammergesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 20/1948 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1948, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 1999,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3 § 65Artikel 3, Paragraph 65
Inkrafttretensdatum
25.07.1984
Außerkrafttretensdatum
30.06.1999aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/1999
Index
36 Wirtschaftstreuhänder
Text
4. Wahl des Präsidenten und der beiden Vizepräsidenten:
Wahlvorgang
§ 65. (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen; § 60 Abs. 1 gilt sinngemäß.Paragraph 65, (1) Die Wahl des Präsidiums (Präsident und zwei Vizepräsidenten) ist in der konstituierenden Sitzung des neugewählten Vorstandes vorzunehmen; Paragraph 60, Absatz eins, gilt sinngemäß.
(2)Absatz 2,Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten müssen dem Vorstand angehören.
(3)Absatz 3,Für das Wahlverfahren gelten § 57 Abs. 6 und § 62 Abs. 1 bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.Für das Wahlverfahren gelten Paragraph 57, Absatz 6 und Paragraph 62, Absatz eins bis 4 und 6 sinngemäß mit der Maßgabe, daß an Stelle des Hauptwahlkommissärs das an Jahren älteste Vorstandsmitglied tritt.
(4)Absatz 4,Zum Präsidenten ist jenes Vorstandsmitglied gewählt, das an erster Stelle jenes Wahlvorschlages steht, der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
(5)Absatz 5,Das Wahlergebnis ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.
Dokumentnummer
NOR12042189
Alte Dokumentnummer
N3194821367L